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Barrierefreiheit ... so gehts weiter

Bei dem Fazit aus den derzeitigen deutschen Gesetzen muss man klar zwischen öffentlichen Unternehmen und Privatwirtschaft unterscheiden. Wie auch bei der Rechtslage in den USA kommt Unternehmen, welche ganz oder teilweise für die öffentliche Hand arbeiten eine besondere Bedeutung zu. Hier wird im Einzelfall festgelegt wie das Unternehmen juristisch einzuordnen ist.

Für Einrichtung von Bund, Ländern und Gemeinden gilt übergreifend die BITV. Das bedeutet eine Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung des Informationsangebots bis spätestens 31. Dezember 2005 bzw. bis 31. Dezember 2003 wenn das Informationsangebot bereits vor in Kraft treten der BITV am 27. April 2002 bestand und sich gezielt an behinderte Menschen richtet. In Paragraph 4 der BITV wird konkret festgelegt, dass dabei sämtliche Anforderungen bezüglich Priorität 1 zu erfüllen sind. Dies bedeutet eine barrierefreie Gestaltung der Web-Inhalte gemäß den Zugänglichkeitsrichtlinien des World Wide Web Consortiums 1.0 vom 5. Mai 1999.

Die Folgen eines Verstoßes gegen die geltende Rechtsprechung können Klagen Betroffener sein. Die Rechtsbehelfe sind in Abschnitt 3 des BGG festgelegt und ermöglichen nach § 12 eine Individualklage über einen Verband als Vertreter sowie die direkte Klage eines Verbandes dessen Interessen betroffen sind (z. B. ein Behindertenverband) nach § 13. Private Unternehmen ohne öffentliche Beteiligung sind nicht von der BITV betroffen. Daher ergibt sich eine Entscheidung für eine barrierefreie Inhaltsdarstellung im Internet individuell nach wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten. Eine Entscheidungshilfe und Argumentationsgrundlagen finden Sie unter dem Punkt „Beratung für Entscheider“.